Vom Bildungsgutschein in Gelsenkirchen profitieren

Zukunfts­si­cher arbei­ten mit dem Qualifizierungschancengesetz

Der Arbeits­markt befin­det sich ste­tig im Wan­del. Gän­gi­ge Beru­fe kön­nen bereits mor­gen durch Tech­nik ersetzt wer­den und vom Arbeits­markt ent­fal­len. Doch wo alte Beru­fe ver­schwin­den, ent­ste­hen woan­ders wie­der neue. Betrof­fe­ne müs­sen sich dar­auf ein­stel­len und mög­li­cher­wei­se auf ande­re Fach­be­ru­fe umge­schult werden. 

In Deutsch­land ist das Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz (QCG) seit dem 1. Janu­ar 2019 in Kraft. Das Ziel ist es, die beruf­li­che Wei­ter­bil­dung von Arbeit­neh­mern zu för­dern. Auch Unter­neh­men kön­nen für ihr Per­so­nal För­der­gel­der bean­tra­gen, wenn damit Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men finan­ziert werden.

Durch die För­der­mit­tel soll auch der Arbeits­markt an die Anfor­de­run­gen der Digi­ta­li­sie­rung ange­passt wer­den. Arbeit­neh­mer, die von dem (digi­ta­len) Struk­tur­wan­del betrof­fen oder von Arbeits­lo­sig­keit bedroht sind, haben das Recht auf finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men gemäß dem Gesetz.

Jetzt anfra­gen

Hier kli­cken

Wir bera­ten Sie zu Ihren Fördermöglichkeiten.

Jetzt anfra­gen

Vor­aus­set­zun­gen für eine Förderung

Das Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz hat das Gesetz mit der Abkür­zung WeGe­bAU (Weiter­bil­dung Gering­qua­li­fi­zier­ter und beschäf­tig­ter älte­rer Arbeit­neh­mer in Unternehmen/Quali­fi­zie­rungschan­cengesetz) abge­löst. Um einen Anspruch auf die QCG-För­de­rung der Bun­des­agen­tur für Arbeit zu haben, müs­sen eini­ge Grund­la­gen erfüllt sein.

Für das 2019 in Kraft getre­te­ne Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz sind die Vor­aus­set­zun­gen klar festgelegt:

Ein Recht auf einen Antrag haben die­je­ni­gen, deren Beruf vom Struk­tur­wan­del am Arbeits­markt bedroht ist. Die För­de­rung soll ihnen ermög­li­chen, durch Anpas­sung oder eine Wei­ter­ent­wick­lung ihrer Fähig­kei­ten in einem neu­en Beruf Fuß zu fas­sen. Doch auch dort, wo Fach­kräf­te­man­gel herrscht, kann eine För­de­rung bean­tragt wer­den. Arbeit­neh­mer kön­nen dann in einem soge­nann­ten “Eng­pass­be­ruf” beruf­lich tätig werden.

Die geför­der­te Wei­ter­bil­dung darf nicht vom Betrieb selbst ange­bo­ten wer­den. Ihr Inhalt muss Fer­tig­kei­ten, Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten ver­mit­teln, die über eine arbeits­platz­be­zo­ge­ne Aus­bil­dung hin­aus­ge­hen. Eine kurz­fris­ti­ge Anpas­sungs­fort­bil­dung fällt daher nicht unter das Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz. Glei­ches gilt auch für Wei­ter­bil­dun­gen, die gesetz­lich vor­ge­schrie­ben sind und daher kei­nen frei­wil­li­gen Mehr­wert bieten.

Jetzt anfra­gen

Hier kli­cken

Wer das Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz in Anspruch neh­men möch­te, des­sen letz­te Aus­bil­dung muss min­des­tens vier Jah­re zurück­lie­gen. Es kann jedoch in indi­vi­du­el­len Ein­zel­fäl­len auch Aus­nah­men geben. Dazu müs­sen eines oder meh­re­re der fol­gen­den Kri­te­ri­en erfüllt sein:

  • Betriebs­ab­lauf wird ohne Qua­li­fi­zie­rung erheb­lich gestört
  • Qua­li­fi­zie­rung fin­det in einem ande­ren Bereich als die abge­schlos­se­ne Aus­bil­dung statt
  • Antrag­stel­ler ist auf­grund des Struk­tur­wan­dels von Arbeits­lo­sig­keit bedroht
  • Grün­de, die in der Per­son selbst liegen

Auch die letz­te Nut­zung der För­de­rung des Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz muss min­des­tens vier Jah­re zurück­lie­gen. Die Wei­ter­bil­dung selbst muss umfang­reich gestal­tet sein und eine Dau­er von min­des­tens 121 Stun­den aufweisen.

Weiterbildung zum Kundenberater - Kunden langfristig binden

Haben wir Ihr Inter­es­se an einer Wei­ter­bil­dung geweckt? Las­sen Sie uns dar­über spre­chen! Rufen Sie uns ein­fach an oder schrei­ben Sie uns eine E‑Mail! 

Kon­tak­tie­ren Sie uns!

Höhe der För­de­run­gen durch das Qualifizierungschancengesetz

Der Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz-Antrag muss bei der Agen­tur für Arbeit ein­ge­reicht wer­den. Wie hoch die För­de­rung aus­fällt, hängt von wei­te­ren Fak­to­ren wie der Unter­neh­mens­grö­ße ab:

Für Kleinst­un­ter­neh­men (<10 Mit­ar­bei­ter) kön­nen die Kos­ten für Wei­ter­bil­dun­gen ihrer Beschäf­tig­ten vom Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz bis zur vol­len Sum­me über­nom­men wer­den. Bei klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men (10–250 Mit­ar­bei­ter) liegt die För­de­rung nur noch bei maxi­mal 50 Pro­zent. Für Mit­ar­bei­ter über einem Alter von 45 Jah­ren oder mit Schwer­be­hin­de­rung kön­nen wie­der­um die vol­len Beträ­ge über­nom­men werden.

Grö­ße­re Unter­neh­men (251–2.500 Mit­ar­bei­ter) kön­nen bis maxi­mal 25 Pro­zent der Wei­ter­bil­dungs­kos­ten nach dem Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz gel­tend machen. Bei gro­ßen Unter­neh­men (>2.500 Mit­ar­bei­ter) kön­nen noch bis zu 15 Pro­zent der Rech­nungs­sum­me ein­ge­reicht wer­den. Bei spe­zi­el­len Betriebs­ver­ein­ba­run­gen oder bei Tarif­ver­trä­gen mit Qua­li­fi­zie­rungs­ele­men­ten kön­nen sogar bis zu 20 Pro­zent abge­rech­net werden.

Auch das Arbeits­ent­gelt wird wäh­rend der Wei­ter­bil­dung bis zu einem gewis­sen Teil durch das Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz getra­gen. Gro­ße und grö­ße­re Unter­neh­men erhal­ten bis zu 25 Pro­zent Zuschüs­se zum Arbeits­ent­gelt. Klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men kön­nen bis zu 50 Pro­zent anmel­den, Kleinst­un­ter­neh­men sogar 75 Pro­zent der Kos­ten gel­tend machen. Das Ent­gelt für Mit­ar­bei­ter, die kei­ne Berufs­aus­bil­dung besit­zen oder mit einer Schwer­be­hin­de­rung kon­fron­tiert sind, kön­nen in allen Unter­neh­mens­for­men zu 100 Pro­zent über­nom­men werden.

Las­sen Sie sich beraten

Wenn Sie wis­sen möch­ten, ob Sie für die För­de­rung durch das Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz qua­li­fi­ziert sind, kön­nen Sie sich an unse­re Exper­ten wenden. 

REVIER­DIA­LOG bie­tet Ihnen neben einer umfas­sen­den Bera­tung auch das pas­sen­de Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bot. Unse­re haus­ei­ge­ne Aka­de­mie stellt Ihnen ein weit­rei­chen­des Port­fo­lio qua­li­fi­zier­ter Semi­na­re und umfang­rei­cher Weiterbildungskurse.

Neh­men Sie noch heu­te Kon­takt mit uns auf! Das Team von REVIER­DIA­LOG freut sich, Sie unter­stüt­zen zu dürfen!

    Um eine Wei­ter­bil­dung bei uns zu bele­gen, benö­ti­gen Sie eine För­de­rung. Schau­en Sie ger­ne auf unse­rer För­der­sei­te, wel­che Mög­lich­kei­ten es für Sie gibt. 

    Jetzt anfra­gen
    För­der­sei­te

    Ihre nächs­ten Schritte 

    Wie ist Ihre aktu­el­le Situation? 

    Ich bin arbeits­su­chendIch habe einen Job

    Weiter 

    Wel­ches beruf­li­che Ziel ver­fol­gen Sie? 

    Wei­ter­bil­dung: Kun­den­be­ra­ter im Dia­log­mar­ke­ting (w/m/d)

    Dau­er: 8 Wochen Theo­rie / 4 Wochen Praktikum
    Abschluss: Zer­ti­fi­kat Kun­den­be­ra­ter im Dia­log­mar­ke­ting (w/m/d)

    Ein­zel­ne TQ-Modu­le: Kun­den­be­treu­ung, Kun­den­ge­win­nung, Kun­den­be­ra­tung, Pro­jekt­be­ar­bei­tung & Wirtschaftlichkeit

    Dau­er: zwi­schen 12 und 20 Wochen inkl. Praktikum
    Prü­fung: Kom­pe­tenz­fest­stel­lung & Zertifikat

    Abschluss: Ser­vice­fach­kraft für Dialogmarketing

    Dau­er: 64 Wochen
    Berufs­aus­bil­dung: Nach erfolg­rei­cher Durch­füh­rung aller TQ-Modu­le ist eine IHK-Prü­fung zur Ser­vice­fach­kraft für Dia­log­mar­ke­ting möglich 

    Ich bin mir noch unschlüssig

    Ger­ne bera­ten wir Sie aus­führ­lich und fin­den gemein­sam die best­mög­li­che Wahl für Sie. 

    Weiter 

    zurück 

    Ist die För­de­rung geklärt oder liegt ein
    Bil­dungs­gut­schein vor? 

    JaNein

    Weiter 

    zurück 

    Wie dür­fen wir Sie für eine unver­bind­li­che Bera­tung kontaktieren? 

    zurück