Zukunftssicher arbeiten mit dem Qualifizierungschancengesetz
Der Arbeitsmarkt befindet sich stetig im Wandel. Gängige Berufe können bereits morgen durch Technik ersetzt werden und vom Arbeitsmarkt entfallen. Doch wo alte Berufe verschwinden, entstehen woanders wieder neue. Betroffene müssen sich darauf einstellen und möglicherweise auf andere Fachberufe umgeschult werden.
In Deutschland ist das Qualifizierungschancengesetz (QCG) seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Das Ziel ist es, die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern zu fördern. Auch Unternehmen können für ihr Personal Fördergelder beantragen, wenn damit Weiterbildungsmaßnahmen finanziert werden.
Durch die Fördermittel soll auch der Arbeitsmarkt an die Anforderungen der Digitalisierung angepasst werden. Arbeitnehmer, die von dem (digitalen) Strukturwandel betroffen oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, haben das Recht auf finanzielle Unterstützung für Weiterbildungsmaßnahmen gemäß dem Gesetz.
Voraussetzungen für eine Förderung
Das Qualifizierungschancengesetz hat das Gesetz mit der Abkürzung WeGebAU (Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen/Qualifizierungschancengesetz) abgelöst. Um einen Anspruch auf die QCG-Förderung der Bundesagentur für Arbeit zu haben, müssen einige Grundlagen erfüllt sein.
Für das 2019 in Kraft getretene Qualifizierungschancengesetz sind die Voraussetzungen klar festgelegt:
Ein Recht auf einen Antrag haben diejenigen, deren Beruf vom Strukturwandel am Arbeitsmarkt bedroht ist. Die Förderung soll ihnen ermöglichen, durch Anpassung oder eine Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten in einem neuen Beruf Fuß zu fassen. Doch auch dort, wo Fachkräftemangel herrscht, kann eine Förderung beantragt werden. Arbeitnehmer können dann in einem sogenannten “Engpassberuf” beruflich tätig werden.
Die geförderte Weiterbildung darf nicht vom Betrieb selbst angeboten werden. Ihr Inhalt muss Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Ausbildung hinausgehen. Eine kurzfristige Anpassungsfortbildung fällt daher nicht unter das Qualifizierungschancengesetz. Gleiches gilt auch für Weiterbildungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und daher keinen freiwilligen Mehrwert bieten.
Wer das Qualifizierungschancengesetz in Anspruch nehmen möchte, dessen letzte Ausbildung muss mindestens vier Jahre zurückliegen. Es kann jedoch in individuellen Einzelfällen auch Ausnahmen geben. Dazu müssen eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Betriebsablauf wird ohne Qualifizierung erheblich gestört
- Qualifizierung findet in einem anderen Bereich als die abgeschlossene Ausbildung statt
- Antragsteller ist aufgrund des Strukturwandels von Arbeitslosigkeit bedroht
- Gründe, die in der Person selbst liegen
Auch die letzte Nutzung der Förderung des Qualifizierungschancengesetz muss mindestens vier Jahre zurückliegen. Die Weiterbildung selbst muss umfangreich gestaltet sein und eine Dauer von mindestens 121 Stunden aufweisen.
Höhe der Förderungen durch das Qualifizierungschancengesetz
Der Qualifizierungschancengesetz-Antrag muss bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt von weiteren Faktoren wie der Unternehmensgröße ab:
Für Kleinstunternehmen (<10 Mitarbeiter) können die Kosten für Weiterbildungen ihrer Beschäftigten vom Qualifizierungschancengesetz bis zur vollen Summe übernommen werden. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (10–250 Mitarbeiter) liegt die Förderung nur noch bei maximal 50 Prozent. Für Mitarbeiter über einem Alter von 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung können wiederum die vollen Beträge übernommen werden.
Größere Unternehmen (251–2.500 Mitarbeiter) können bis maximal 25 Prozent der Weiterbildungskosten nach dem Qualifizierungschancengesetz geltend machen. Bei großen Unternehmen (>2.500 Mitarbeiter) können noch bis zu 15 Prozent der Rechnungssumme eingereicht werden. Bei speziellen Betriebsvereinbarungen oder bei Tarifverträgen mit Qualifizierungselementen können sogar bis zu 20 Prozent abgerechnet werden.
Auch das Arbeitsentgelt wird während der Weiterbildung bis zu einem gewissen Teil durch das Qualifizierungschancengesetz getragen. Große und größere Unternehmen erhalten bis zu 25 Prozent Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Kleine und mittlere Unternehmen können bis zu 50 Prozent anmelden, Kleinstunternehmen sogar 75 Prozent der Kosten geltend machen. Das Entgelt für Mitarbeiter, die keine Berufsausbildung besitzen oder mit einer Schwerbehinderung konfrontiert sind, können in allen Unternehmensformen zu 100 Prozent übernommen werden.
Lassen Sie sich beraten
Wenn Sie wissen möchten, ob Sie für die Förderung durch das Qualifizierungschancengesetz qualifiziert sind, können Sie sich an unsere Experten wenden.
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